Teil B Nr. 9 – Herz und Kreislauf
Wiedergabe des normativen Tabellenwortlauts – getrennt von der nachfolgenden redaktionellen Kommentierung.
Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.
9.1 Krankheiten des Herzens
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen
2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht
3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht
mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen
4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie
(Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.)
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.
9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen
ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
9.1.3 Nach einem Herzinfarkt
ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
9.1.4 Nach Herztransplantation
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel
reaktionslos eingeheilt
mit Beeinträchtigung der Herzleistung
9.1.6 Rhythmusstörungen
Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung
bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens
bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.
nach Implantation eines Herzschrittmachers
nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators
bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators
9.2 Gefäßkrankheiten
9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)
mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig
mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m
Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV)
einseitig
beidseitig
Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen - bestimmt.
9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen
(z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien
Arteriovenöse Fisteln
Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.
Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)
ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit
ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit
große Aneurysmen
Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern
Unkomplizierte Krampfadern
Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig
mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden
mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen
mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)
Lymphödem
an einer Gliedmaße
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage
mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung
mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße
Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)
leichte Form
keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)
mittelschwere Form
mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung
schwere Form
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung
maligne Form
diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)
Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation)
mit leichten Beschwerden
mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Bewertungsgrundsatz: Funktion vor Diagnose
Teil B Nr. 9 stellt ausdrücklich die Leistungseinbuße in den Mittelpunkt. Die Wattzahlen der Ergometrie sind deshalb keine selbständige GdB-Tabelle, sondern Richtwerte. In der Praxis müssen Belastungsbeschwerden, Alltagsfunktion, pathologische Reaktionen unter Belastung, weitere objektive Parameter und medizinisch notwendige Belastungsbeschränkungen zusammenpassen.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 9 VersMedV
Die Rechtsprechung zu Herz und Kreislauf ist besonders ergiebig zur Herzleistung, zu Herzklappen/Schrittmachern, pAVK, Aneurysmen, Lymphödemen und Hypertonie.
Entscheidend ist regelmäßig nicht die Diagnose für sich, sondern die funktionelle Auswirkung nach den konkreten Kriterien der VMG. Vergleichs- und Verfahrensfälle werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
| Bereich | Entscheidung | Redaktionelle Kernaussage |
|---|---|---|
| 9.1.1 Herzleistung | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.06.2017 – L 13 SB 111/16 | GdB 70 bei leichter Alltagsbelastung plus gravierenden Lebensstilbeschränkungen und erheblichen Medikamentennebenwirkungen. |
| 9.1.1 Herzleistung | Landessozialgericht Baden-Württemberg 01.06.2017 – L 6 VG 3769/15 | Progressionsfall: kardiale Bewertung 50, 70 und 90 im zeitlichen Verlauf anhand zunehmender funktioneller Einschränkung. |
| 9.1.1 / 9.3 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 29.08.2012 – L 10 SB 89/12 | Koronare Dreigefäßerkrankung nach Infarkt/Bypass plus Hypertonie im Funktionssystem Herz-Kreislauf: GdB 30 im konkreten Fall. |
| 9.1.2 Herzklappen | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.02.2022 – L 8 SB 650/19 | Herzklappenprothese mit Gefäßersatz: GdB 30 bei guter Klappen-/Ventrikelfunktion und fehlenden kardialen Beschwerden; Volltext der LSG-Entscheidung nicht verfügbar. |
| 9.1.2 Herzklappen | Bundessozialgericht 11.10.1994 – 9 RVs 1/93 | Antikoagulationsfolgen nach Herzklappenersatz werden nicht nochmals als eigenständiger GdB addiert. |
| 9.1.6 Rhythmus | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19.12.2024 – L 11 SB 286/23 | Herzschrittmacher: GdB 10 nach geltender Nr. 9.1.6; fachgesellschaftliche Vorschläge ersetzen die VersMedV nicht. |
| 9.1.6 / 9.3 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B | Rhythmusstörungen und Hypertonie sind im gemeinsamen Funktionssystem Herz-Kreislauf zu bewerten. |
| 9.2.1 pAVK | Landessozialgericht Baden-Württemberg 26.08.2016 – L 8 SB 4557/15 | Gefäßbefund allein genügt nicht; funktionelle, vaskulär bedingte Gehbeeinträchtigung ist entscheidend. |
| 9.2.1 pAVK | Landessozialgericht Baden-Württemberg 22.05.2015 – L 8 SB 70/13 | Konkurrierende orthopädische/neurologische Geh- und Schmerzursachen müssen von der Claudicatio abgegrenzt werden. |
| 9.2.2 Aneurysma | Landessozialgericht Baden-Württemberg 19.11.2018 – L 8 SB 3021/17 | Nach erfolgreicher Operation eines großen Aneurysmas kein dauerhafter Automatismus für den Mindestwert 50. |
| 9.2.2 Aneurysma | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 28.08.2019 – L 13 SB 95/18 | Rückwirkende Bewertung eines Aneurysmas; tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung und tatrichterliche Feststellung. |
| 9.2.2 Aneurysma | Hessisches Landessozialgericht 28.01.2025 – L 3 SB 1/19 | Aktueller Vergleichsfall zur Einordnung eines Aortenaneurysmas zusammen mit Hypertonie im Funktionssystem Herz-Kreislauf. |
| 9.2.3 Lymphödem | Landessozialgericht Baden-Württemberg 28.02.2017 – L 3 SB 2093/16 | Therapieaufwand allein erhöht den GdB nicht; maßgeblich sind Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit. |
| 9.2.3 Lymphödem | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 22.02.2011 – L 7 SB 66/05 | Vergleichsfall GdB 30 unter Einbeziehung von Schwellneigung, funktionellen Folgen sowie Drainage-/Kompressionsbehandlung. |
| 9.3 Hypertonie | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.12.2024 – L 3 SB 139/23 | Mittelschwere Hypertonie: objektive Kriterien der Organbeteiligung und konkrete Leistungsbeeinträchtigung bestimmen die Ausschöpfung. |
| 9.3 Hypertonie | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 22.01.2026 – L 10 SB 158/22 | Linkshypertrophie und mehrfach diastolisch >100 mm Hg trotz Behandlung sind zentrale Indizien für die mittelschwere Form. |
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung – Schwellen und Rahmenspannen
Für die Abgrenzung der Stufen ist entscheidend, bei welcher Alltagsbelastung Beschwerden oder pathologische Befunde auftreten. Eine bloß erreichte Wattzahl kann sowohl über- als auch unterbewerten, wenn sie nicht zum klinischen Bild passt.
| Konstellation | Einordnung |
|---|---|
| Alltag weitgehend ungestört; stärkere gewohnte Belastung möglich | spricht für 0-10 |
| Beschwerden bei mittelschwerer Belastung / pathologische Reaktion um 75 Watt | Rahmen 20-40 |
| Beschwerden bereits beim Spazierengehen, Treppensteigen bis ein Stockwerk oder leichter Arbeit / pathologische Reaktion um 50 Watt | Rahmen 50-70 |
| zusätzliche gravierende Lebensstilbeschränkungen, Gefährdungssituationen oder erhebliche therapiebedingte Folgen | können die Ausschöpfung innerhalb des eröffneten Rahmens beeinflussen |
| Ruheinsuffizienz | 90-100 |
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
15.06.2017 – L 13 SB 111/16 – Bei einer Herzleistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung kann der Rahmen 50-70 am oberen Rand ausgeschöpft werden, wenn gravierende Einschränkungen der Lebensführung und erhebliche Medikamentennebenwirkungen hinzutreten. Im entschiedenen Fall wurde GdB 70 festgestellt. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
01.06.2017 – L 6 VG 3769/15 – Der Fall zeigt die stufenweise Bewertung einer fortschreitenden Herzleistungsminderung anhand des klinischen Bildes: im Verlauf wurden Werte von 50, 70 und schließlich 90 zugrunde gelegt. Die Entscheidung stammt aus dem sozialen Entschädigungsrecht, verwendet aber dieselben VMG-Bewertungsmaßstäbe. - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
29.08.2012 – L 10 SB 89/12 – Koronare Dreigefäßerkrankung nach Vorderwandinfarkt und Bypass sowie Hypertonie wurden im konkreten Fall im Funktionssystem Herz-Kreislauf mit GdB 30 bewertet. Der Fall eignet sich zur Abgrenzung des Bereichs 20-40 von GdB 50. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11 – Nach Herzinfarkt und Stent zählt die verbleibende kardiale Leistungsbeeinträchtigung. Im Vergleichsfall sprach wieder erreichte Belastbarkeit gegen eine hohe kardiale Einstufung.
9.1.2 Eingriffe am Herzen / Herzklappenprothese
Nach Operation, Stent oder sonstigem therapeutischem Eingriff bleibt grundsätzlich die verbleibende Leistungsbeeinträchtigung maßgeblich. Für Herzklappenprothesen enthält die VMG jedoch einen ausdrücklichen Mindestwert von 30; die übliche Antikoagulation ist darin bereits enthalten.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.02.2022 – L 8 SB 650/19 – Nach der im nachfolgenden BSG-Beschluss wiedergegebenen Vorentscheidung wurde die Herzklappenprothese mit Gefäßersatz bei guter Klappen- und Ventrikelfunktion und fehlenden kardialen Beschwerden mit GdB 30 bewertet. Eine zusätzliche Hypertonie führte ohne relevante Leistungsbeeinträchtigung oder Organbeteiligung nicht zu einer Erhöhung. - Bundessozialgericht
15.06.2022 – B 9 SB 10/22 B – Der Beschluss gibt den Sachverhalt der Vorentscheidung L 8 SB 650/19 wieder. Das BSG selbst nahm keine neue materielle Bewertung der Herzklappenprothese vor, sondern verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. - Bundessozialgericht
11.10.1994 – 9 RVs 1/93 – Die üblichen Folgen einer notwendigen Antikoagulation nach Herzklappenersatz werden nicht nochmals als eigenständige Behinderung addiert; sie sind im Bewertungsansatz des Herzklappenersatzes mit erfasst. - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
19.02.2002 – L 6 SB 133/01 – Der Mindestwert für eine Herzklappenprothese gilt auch bei guter Funktion; eine als störend empfundene Geräuschentwicklung führt ohne nennenswerte zusätzliche psychische Auswirkungen nicht zu einer Erhöhung.
9.1.3 Herzinfarkt
Der Infarkt als Diagnose begründet nach der geltenden VMG keinen pauschalen GdB und keine eigenständige Heilungsbewährung. Maßgeblich ist von Anfang an die verbleibende Herzleistungsbeeinträchtigung. Nach erfolgreicher Revaskularisation oder Stentversorgung kann der kardiale Wert deshalb deutlich niedriger liegen als unmittelbar aus der Diagnose vermutet.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11 – Nach Herzinfarkt und Stent zählt die verbleibende kardiale Leistungsbeeinträchtigung. Im Vergleichsfall sprach wieder erreichte Belastbarkeit gegen eine hohe kardiale Einstufung. - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
29.08.2012 – L 10 SB 89/12 – Koronare Dreigefäßerkrankung nach Vorderwandinfarkt und Bypass sowie Hypertonie wurden im konkreten Fall im Funktionssystem Herz-Kreislauf mit GdB 30 bewertet. Der Fall eignet sich zur Abgrenzung des Bereichs 20-40 von GdB 50.
9.1.4 Herztransplantation
Hier enthält die VMG eine klare Sonderregel: zwei Jahre Heilungsbewährung mit GdS 100; danach selbst bei günstigem Verlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression nicht unter 70. Der Tabellenwert nach Ablauf der Heilungsbewährung bildet nicht notwendig das Ausmaß einer isolierten Herzleistungsminderung ab.
9.1.6 Rhythmusstörungen, Herzschrittmacher und ICD
Bei anfallsweisen Rhythmusstörungen entscheiden Häufigkeit, Dauer, hämodynamische Relevanz und subjektive Folgen. Für Geräte enthält die VMG feste Ausgangswerte: Herzschrittmacher 10, Kardioverter-Defibrillator wenigstens 50.
Ein vom Tabellenwert abweichender fachgesellschaftlicher Änderungsvorschlag ändert die geltende VersMedV nicht. Bei gleichzeitigem Bluthochdruck oder anderer Herzerkrankung ist zudem auf Überschneidungen im selben Funktionssystem zu achten.
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
19.12.2024 – L 11 SB 286/23 – Die Implantation eines Herzschrittmachers ist nach Teil B Nr. 9.1.6 mit GdB 10 bewertet. Fachgesellschaftliche Änderungsvorschläge ersetzen die geltende VersMedV nicht. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B – Herzrhythmusstörungen und Hypertonie sind innerhalb des Funktionssystems Herz-Kreislauf in ihrer Gesamtwirkung zu betrachten. Bei paroxysmalen Tachykardien sind Häufigkeit, Dauer, hämodynamische Relevanz und subjektive Beeinträchtigung maßgeblich. - Bundessozialgericht
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R – Im Ausgangsfall war ein ICD mit Einzel-GdB 50 berücksichtigt. Das Revisionsurteil betrifft jedoch das Merkzeichen aG und ist keine eigenständige Leitentscheidung zur Höhe des ICD-GdB.
9.2.1 pAVK – welche Gehstrecke zählt?
Maßgeblich ist die durch die arterielle Durchblutungsstörung erzwungene schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene. Eine kurze Gesamtgehstrecke kann nicht ohne weiteres der pAVK zugerechnet werden, wenn Wirbelsäulenleiden, Polyneuropathie, Arthrose oder andere Schmerzursachen konkurrieren. Auch apparative Gefäßwerte geben nach der VMG nur Orientierung.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
26.08.2016 – L 8 SB 4557/15 – Pulsausfälle oder auffällige Gefäßbefunde allein bestimmen den GdB nicht. Entscheidend ist die funktionelle Durchblutungsstörung mit tatsächlich vaskulär bedingter Gehstreckeneinschränkung. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 70/13 – Bei stark schwankenden Gehstreckenangaben und konkurrierenden orthopädischen oder neurologischen Schmerzursachen darf die gesamte Gehbegrenzung nicht ohne Weiteres der pAVK zugerechnet werden.
9.2.2 Aneurysma und Zustand nach Gefäßoperation
Die Norm unterscheidet scharf zwischen dem noch bestehenden Aneurysma und dem Zustand nach erfolgreicher gefäßchirurgischer Behandlung. Große Aneurysmen sind mit wenigstens 50 bewertet. Ist das Aneurysma erfolgreich beseitigt und der Zustand vollständig kompensiert, greift dagegen die Regel für den Zustand nach größerem gefäßchirurgischem Eingriff.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
19.11.2018 – L 8 SB 3021/17 – Nach erfolgreicher operativer Beseitigung eines großen Aneurysmas besteht der Mindestwert für ein noch vorhandenes großes Aneurysma nicht automatisch fort; bei vollständiger Kompensation greift die Bewertung nach dem gefäßchirurgischen Eingriff. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
28.08.2019 – L 13 SB 95/18 – Die Entscheidung befasst sich mit der rückwirkenden Bewertung eines Aneurysmas und betont die tatrichterliche Feststellung der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung. Für die Kommentierung wird sie der streng am Normwortlaut orientierten Gegenlinie gegenübergestellt. - Hessisches Landessozialgericht
28.01.2025 – L 3 SB 1/19 – Aneurysma und Hypertonie sind nach den konkreten Kriterien der VMG und den tatsächlich festgestellten Auswirkungen zu bewerten; im entschiedenen Fall blieb das Funktionssystem Herz-Kreislauf bei GdB 30.
9.2.3 Chronisch-venöse Insuffizienz und Lymphödem
Beim Lymphödem orientiert sich die Tabelle an Umfangsvermehrung und vor allem der funktionellen Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße. Bei der chronisch-venösen Insuffizienz sind erhebliche Ödeme, häufige Entzündungen und gegebenenfalls chronische Geschwüre die entscheidenden Stufenkriterien.
Der reine Zeitaufwand einer Therapie ist kein eigenständiges Tabellenmerkmal. Er kann aber zusammen mit objektiven Funktionsfolgen ein wichtiges tatsächliches Indiz für die Schwere des Verlaufs sein.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
28.02.2017 – L 3 SB 2093/16 – Beim Lymphödem stehen Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße im Vordergrund. Der zeitliche Aufwand für Kompressionsversorgung und Lymphdrainage erhöht den GdB nicht für sich allein. - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
22.02.2011 – L 7 SB 66/05 – Im konkreten Fall wurde der Rahmen unter Berücksichtigung von Schwellneigung, funktionellen Auswirkungen sowie der dauerhaften Drainage- und Kompressionsbehandlung bis GdB 30 ausgeschöpft. - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
06.02.2013 – L 11 SB 245/10 – Ein Krampfaderleiden ohne erhebliche Ödembildung oder häufige Entzündungen bleibt im unteren Bewertungsbereich. Die Entscheidung ist vor allem als Vergleichsfall für die Abgrenzung der Stufen brauchbar. - Hessisches Landessozialgericht
16.09.2024 – L 3 SB 54/20 – Bei Beinvenenleiden bzw. Lymphödem sind objektive Stauungs- und Funktionsbefunde entscheidend. Der Fall ist als aktueller Vergleichsfall verwendbar, enthält aber keine neue abstrakte Schwellenregel.
9.3 Hypertonie – Blutdruckwert allein genügt nicht
Die mittelschwere Form setzt nach dem Tabellenwortlaut eine Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades und mehrfach diastolische Werte über 100 mm Hg trotz Behandlung voraus; die konkrete Höhe innerhalb von 20-40 richtet sich nach der Leistungsbeeinträchtigung. Für die schwere Form verlangt die VMG die Beteiligung mehrerer Organe.
| Indiz | Bedeutung |
|---|---|
| hohe Einzelmessungen ohne Organbeteiligung | reichen nicht für die mittelschwere Form |
| Linkshypertrophie / Fundusveränderungen / Proteinurie | typische Organbeteiligungen der mittelschweren Form |
| mehrfach diastolisch >100 mm Hg trotz Behandlung | zusätzliches ausdrückliches Tabellenmerkmal |
| mehrere schwere Organfolgen | eröffnen den Rahmen 50-100 |
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.12.2024 – L 3 SB 139/23 – Eine mittelschwere Hypertonie erfordert die nach Teil B Nr. 9.3 beschriebenen objektiven Kriterien. Im konkreten Gesamtbild wurde das Funktionssystem Herz-Kreislauf im unteren Bereich eingeordnet. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22 – Linkshypertrophie und wiederholt diastolische Werte über 100 mm Hg trotz Behandlung sind wesentliche Indizien für eine mittelschwere Hypertonie. Die konkrete Ausschöpfung des Rahmens richtet sich nach der Leistungsbeeinträchtigung. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.01.2014 – L 8 SB 211/13 – Erhöhte Blutdruckwerte allein rechtfertigen ohne entsprechende Organbeteiligung keine schematische Höherbewertung; für die Herzleistung bleibt die tatsächliche funktionelle Einschränkung maßgeblich. - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
29.08.2012 – L 10 SB 89/12 – Koronare Dreigefäßerkrankung nach Vorderwandinfarkt und Bypass sowie Hypertonie wurden im konkreten Fall im Funktionssystem Herz-Kreislauf mit GdB 30 bewertet. Der Fall eignet sich zur Abgrenzung des Bereichs 20-40 von GdB 50.
Rechtsstand: 28.09.2026. Grundlage sind Teil B Nr. 9 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung und die dargestellte Rechtsprechung.
Amtliche Quelle: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Teil B Nr. 9.
